Urteile des Monats

Bei Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist von einem Eigengeschäft auszugehen

Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden.

2023-02-28T12:03:23+01:0028.02.2023|

Titel auf Bucheinsicht beinhaltet kein Zutrittsrecht des Handelsvertreters

Das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten, ist in einem Titel auf Bucheinsicht nicht auch gleich enthalten. Vielmehr ist der Unternehmer befugt, die Unterlagen auch an einem anderen gut zugänglichen Ort bereitzuhalten. Der Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB erfordert, dass der Handelsvertreter eine Sachlage darlegt und ggf. beweist, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist.

2023-02-03T11:41:38+01:0003.02.2023|

Provisionsanspruch für Geschäfte gleicher Art abdingbar

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass von dem dem selbständigen Handelsvertreter durch diese Bestimmung eingeräumten Recht, eine Provision für ein Geschäft zu erhalten, das während des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den dieser Handelsvertreter bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte, vertraglich abgewichen werden darf. 

2022-12-06T13:05:37+01:0006.12.2022|

Schiedsspruch durch ordentliche Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar

Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot nach der die materielle Richtigkeit eines Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der in der Zivilprozessordnung hierzu geregelten Verfahren. Ein Schiedsspruch kann deshalb nur dann aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung – dem sogenannten ordre public – offensichtlich widerspricht.

2022-10-10T12:26:17+02:0010.10.2022|

Stornoabwehr des Handelsvertreters keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung

Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter übernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, so dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt.

2022-09-26T10:16:43+02:0026.09.2022|

Über Bucheinsicht keine Pflicht zusätzliche bislang nicht vorliegende Unterlagen zu erstellen

Der Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB als im Vergleich zum Buchauszug weitergehendes Recht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch. Sie soll dem Handelsvertreter schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschaffen. Im Ausgangspunkt erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers.

2022-07-18T08:37:17+02:0018.07.2022|

Ordentliche Kündigung trotz vertraglich festgelegter Vertragslaufzeit

Bei einem Handelsvertretervertrag handelt es sich grundsätzlich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag, so dass ebenfalls die allgemeinen Regelungen im BGB zur Beendigung von Dienstverhältnissen Anwendung finden. Aus einem Umkehrschluss des § 620 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass aufgrund einer von den Vertragsparteien vorgenommenen Befristung eine vorzeitige ordentliche Kündigung grundsätzlich ausscheidet. Eine ordentliche Kündigung bleibt jedoch trotz einer Befristung des Vertrages zulässig, wenn die Parteien eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart haben.

2022-06-02T08:35:24+02:0001.06.2022|

Beschaffung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten keine erforderliche Unterlage

Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Muster, Preislisten oder Werbedrucksachen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist daher gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Von dem Begriff der Unterlagen wird dabei ungeachtet der auf körperliche Gegenstände hindeutenden Aufzählung zwar grundsätzlich alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Die Vorschrift ist jedoch eng auszulegen, was die Erforderlichkeit der Unterlagen betrifft. Denn der Handelsvertreter trägt nach § 87d HGB die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst.

2022-05-04T08:37:58+02:0004.05.2022|

Umfang des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Kontrolle der ihm erteilten Provisionsabrechnungen ermöglichen. Aus diesem Grunde muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.

2022-04-13T14:33:33+02:0005.04.2022|

Unzulässige Vorgaben beim Abrechnungsanspruch

Die nach § 87 c Abs. 1 HGB geschuldete Provisionsabrechnung enthält die Mitteilung des Unternehmers, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach der Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht und wie er sich zusammensetzt und errechnet. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen dieses Anspruchs nicht zu klären ist, ob der Unternehmer in diese Abrechnungen einen einheitlichen Provisionssatz von 15 % einzustellen hat oder - wie der Unternehmer im betreffenden Sachverhalt meinte - bei Bestandskunden nur einen solchen von 7,5 %. Vielmehr genügt der Unternehmer seiner Abrechnungspflicht, wenn er von demjenigen Provisionssatz ausgeht, den er für zutreffend erachtet.

2022-02-10T09:17:24+01:0001.02.2022|
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