Wann ein Buchauszug nicht als erfüllt gilt
Das OLG München hat eine wichtige Klarstellungen zur Erfüllung eines Anspruchs auf einen Buchauszug für Handelsvertreter getroffen.
Das OLG München hat eine wichtige Klarstellungen zur Erfüllung eines Anspruchs auf einen Buchauszug für Handelsvertreter getroffen.
Das OLG München hatte sich in diesem Verfahren zunächst mit der Frage zu befassen, ob eine Angestellteneigenschaft des gegen die außerordentliche Kündigung klagenden Handelsvertreters vorgelegen hat.
In AGB ist eine Verjährungsabkürzung unwirksam, wenn diese auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung erfassen können, weil derartige Ansprüche in der betreffenden Klausel nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Auch eine daran anschließende Klausel mit der die „Herausnahme von Ansprüche(n), für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt“ ändert an dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB nichts, da eine solche pauschale Herausnahme in AGB nach § 307 BGB nicht möglich ist.
Das vorinstanzliche Gericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufgrund der in den Zusatzvereinbarungen des Agenturvertrages jeweils enthaltenen Klausel: "Wird der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, ist der bis zum Kündigungszeitpunkt gezahlte Kostenzuschuss zurückzuzahlen." verneint.
Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann nicht allein aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden.
Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.
Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen. Dem genügt weder grundsätzlich der Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem noch die Übermittlung der gesammelten Provisionsabrechnungen.
In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien über Zahlungsansprüche des Handelsvertreters nach Kündigung des Handelsvertretervertrages durch das vertretene Unternehmen.
Die Gewährung des Ausgleichsanspruchs muss gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB ebenfalls der Billigkeit entsprechen. Prognostisch ist dabei von Provisionsverlusten des Handelsvertreters auszugehen.
Die Handelsvertreterin – Inhaberin eines Reisebüros - verlangte von der Reiseveranstalterin – ihrem vertretenen Unternehmen - die Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Reisevertrages, der vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie storniert worden war.