Die novellierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit offiziell in Kraft. Mit ihr ist eine Anschluss-Regelung ab dem 1. Januar 2023 gesichert. Wie erwartet fallen die Fördersätze geringer aus und die Zuschüsse für Plug-in-Hybride entfallen komplett. Entgegen früherer Erwartungen ist die reduzierte Förderung aber auch für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge noch bis zum 30. August 2023 möglich.

Offiziell ist nun: Die Reduzierung des Fördersatzes auf 4.500 bzw. 3.000 Euro (bis 40.000 bzw. 65.000 Euro Netto-Listenpreis) greift zum 1. Januar 2023 nur noch für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge, also mit batterieelektrischem (BEV) und Brennstoffzellenantrieb (FCEV, wobei es derzeit keine Brennstoffzellen-Fahrzeuge für weniger als 40.000 Euro Netto-Listenpreis gibt). Ab dem 1. Januar 2024 werden dann nur noch BEV und FCEV bis zu einem Netto-Listenpreis von 45.000 Euro gefördert und die Fördersätze sinken auf 3.000 bzw. 2.400 Euro. Für teurere Fahrzeuge gibt es 2024 keine Förderung mehr.

Die Mindesthaltedauer wird unterdessen wie erwartet von sechs auf zwölf Monate erhöht, womit der schnelle Weiterverkauf geförderter Neuwagen ins Ausland unterbunden werden soll. Zudem entfällt die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können. Gleich bleibt hingegen, dass der Herstelleranteil 50 Prozent der Bundesförderung betragen wird.

Eine weitere einschneidende Änderung erfolgt zum 1. September 2023: Ab diesem Zeitpunkt können nur noch Privatpersonen Förderanträge stellen. Zu einer Ausnahme für Kleingewerbetreibende oder gemeinnützige Organisationen, deren Prüfung das BMWK im Sommer zugesagt hatte, ist in der Richtlinie nichts zu finden.

Maßgeblich für den Umweltbonus bleibt laut der Richtlinie weiterhin das Datum des Förderantrags, der die Zulassung voraussetzt Es gibt angesichts der Lieferzeiten keine Änderung auf das Bestelldatum. „Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller (…) erfolgen“, heißt es dazu in der Richtlinie. Die Pressemitteilung des für die Abwicklung der Förderung zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit weiteren Details finden Sie hier.