Urteile des Monats

Schiedsspruch durch ordentliche Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar

Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot nach der die materielle Richtigkeit eines Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der in der Zivilprozessordnung hierzu geregelten Verfahren. Ein Schiedsspruch kann deshalb nur dann aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung – dem sogenannten ordre public – offensichtlich widerspricht.

2022-10-10T12:26:17+02:0010.10.2022|

Stornoabwehr des Handelsvertreters keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung

Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter übernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, so dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt.

2022-09-26T10:16:43+02:0026.09.2022|

Über Bucheinsicht keine Pflicht zusätzliche bislang nicht vorliegende Unterlagen zu erstellen

Der Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB als im Vergleich zum Buchauszug weitergehendes Recht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch. Sie soll dem Handelsvertreter schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschaffen. Im Ausgangspunkt erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers.

2022-07-18T08:37:17+02:0018.07.2022|

Ordentliche Kündigung trotz vertraglich festgelegter Vertragslaufzeit

Bei einem Handelsvertretervertrag handelt es sich grundsätzlich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag, so dass ebenfalls die allgemeinen Regelungen im BGB zur Beendigung von Dienstverhältnissen Anwendung finden. Aus einem Umkehrschluss des § 620 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass aufgrund einer von den Vertragsparteien vorgenommenen Befristung eine vorzeitige ordentliche Kündigung grundsätzlich ausscheidet. Eine ordentliche Kündigung bleibt jedoch trotz einer Befristung des Vertrages zulässig, wenn die Parteien eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart haben.

2022-06-02T08:35:24+02:0001.06.2022|

Beschaffung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten keine erforderliche Unterlage

Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Muster, Preislisten oder Werbedrucksachen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist daher gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Von dem Begriff der Unterlagen wird dabei ungeachtet der auf körperliche Gegenstände hindeutenden Aufzählung zwar grundsätzlich alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Die Vorschrift ist jedoch eng auszulegen, was die Erforderlichkeit der Unterlagen betrifft. Denn der Handelsvertreter trägt nach § 87d HGB die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst.

2022-05-04T08:37:58+02:0004.05.2022|

Umfang des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Kontrolle der ihm erteilten Provisionsabrechnungen ermöglichen. Aus diesem Grunde muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.

2022-04-13T14:33:33+02:0005.04.2022|

Unzulässige Vorgaben beim Abrechnungsanspruch

Die nach § 87 c Abs. 1 HGB geschuldete Provisionsabrechnung enthält die Mitteilung des Unternehmers, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach der Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht und wie er sich zusammensetzt und errechnet. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen dieses Anspruchs nicht zu klären ist, ob der Unternehmer in diese Abrechnungen einen einheitlichen Provisionssatz von 15 % einzustellen hat oder - wie der Unternehmer im betreffenden Sachverhalt meinte - bei Bestandskunden nur einen solchen von 7,5 %. Vielmehr genügt der Unternehmer seiner Abrechnungspflicht, wenn er von demjenigen Provisionssatz ausgeht, den er für zutreffend erachtet.

2022-02-10T09:17:24+01:0001.02.2022|

Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse

Vermittlung von Geschäften im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB ist in erster Linie eine auf den Abschluss von Geschäften gerichtete Tätigkeit, die einen konkreten Abschluss vorbereitet und ermöglicht. Eine derartige Tätigkeit erfordert somit das Einwirken auf einen Dritten als künftigen Geschäftspartner. Daher "vermittelt" der Handelnde nur dann, wenn er mittelbar oder unmittelbar auf den Dritten einwirkt, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen. Für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses bedarf es damit zwingend der Förderung von konkreten Geschäftsabschlüssen durch den Handelsvertreter. Nicht ausreichend für diese Annahme sind hingegen das Schaffen von Geschäftskontakten, die Kontaktpflege selbst oder auch die bloße Kundenbetreuung. Ist deshalb das Bestehen eines Handelsvertretervertrages abzulehnen, weil der Handelnde nicht mit der Vermittlung von Geschäften ständig betraut ist, so ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1, 611 ff. BGB anzunehmen. Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Auch rechtsgeschäftsähnliche oder tatsächliche Handlungen können darunter fallen. Die Herstellung von Geschäftskontakten ist somit unter diesem Begriff zu fassen. Fehlt es an in einem derartigen Sachverhalt an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ist die Höhe der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2021 – 18 U 74/20

2021-12-23T18:27:35+01:0006.12.2021|

Verkauf von Waren – Handelsvertreterrichtlinie im digitalen Zeitalter angekommen

Der Begriff „Verkauf von Waren“ in der Handelsvertreterrichtlinie ist laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. September 2021 unter dem Aktenzeichen C – 410/19 dahingehend auszulegen, dass er die elektronische Lieferung eines Computerprogramms an einen Kunden gegen Bezahlung einschließen kann, selbst wenn diese Lieferung durch die Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung des Programms ergänzt wird und damit eine förmliche Eigentumsübertragung auf den ersten Blick nicht stattgefunden hat. EuGH, Urteil vom 16. September 2021 – Az. C-410/19

2021-10-05T11:18:36+02:0005.10.2021|

Fortbestehende Provisionspflicht bei Nichtausführen des Geschäfts

Der Handelsvertreter behält grundsätzlich auch dann seinen Provisionsanspruch, wenn der vertretene Unternehmer das von ihm vermittelte Geschäft nicht ausführt, es sei denn der Unternehmer hat die Nichtausführung nicht zu vertreten. Bei der Beurteilung des Vertretenmüssens im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB sind die Interessen von Unternehmer und Handelsvertreter voneinander abzugrenzen. Denn die Treuepflicht ist keine einseitig den Unternehmer treffende Pflicht, vielmehr trifft den Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer seinerseits eine Treuepflicht. Der Unternehmer trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichtausführung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Dabei kann der vertretene Unternehmer ohne Nachteile bei § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB auf die Zurückweisung einer aus Rechtsgründen unwirksamen Kündigung des Kunden (in diesem Fall ein Versicherungsnehmer) verzichten, wenn eine Beitreibung der Prämien (hier: wegen Staatenimmunität) absehbar aussichtslos gewesen wäre. Der Unternehmer (in diesem Fall der Versicherer) kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Unterlässt der Versicherer in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden. KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2021 Aktz. 2 U 5/18

2021-08-30T10:52:09+02:0030.08.2021|
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